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   OLG Schleswig, 20.06.2022 - 6 U 29/22   

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OLG Schleswig, 20.06.2022 - 6 U 29/22 (https://dejure.org/2022,20671)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.06.2022 - 6 U 29/22 (https://dejure.org/2022,20671)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. Juni 2022 - 6 U 29/22 (https://dejure.org/2022,20671)
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Volltextveröffentlichung

  • rewis.io

    Unterlassung werblicher Werbeanrufe; hier sog. "Cold-Calls"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07

    E-Mail-Werbung II

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2022 - 6 U 29/22
    a) Dieser Anruf ohne vorherige Einwilligung der Klägerin stellte einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar (vgl. zur Zusendung von Werbe-E-Mails BGH GRUR 2009, 980 - E-Mail-Werbung II, Nr. 12, beck-online).
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2022 - 6 U 29/22
    Ansonsten wäre Telefonwerbung gegenüber Unternehmern nahezu uneingeschränkt zulässig (BGH GRUR 2007, 607, 609 Rn. 20).
  • LG Flensburg, 08.04.2022 - 8 O 7/22

    Zimmervermittlungsagentur - Wettbewerbsverletzung: Mutmaßliche Einwilligung in

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2022 - 6 U 29/22
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 08.04.2022, Az. 8 O 7/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
  • OLG Hamm, 23.04.1991 - 4 U 261/90
    Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2022 - 6 U 29/22
    Gleiches gilt für Ansprüche des Werbeadressaten aufgrund belästigender Werbung (Fritzsche in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 11 UWG Rn. 69; OLG Hamm, Urteil vom 23.04.1991, 4 U 261/90 nach juris).
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